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In Deutschland wurde die Bundes-
Immissionsschutzverordnung, kurz "BimSchV", novelliert.

Durch neue Anforderung sollen z.B. die
Feinstaubemissionen eingeschränkt und
Klimaschutzziele erreicht werden. Durch technisch
Drinnen warm und draußen sauber. So soll ökologische Wärmegewinnung sein.
Durch technisch hochwertige Kaminöfen können dieses Ziele erreicht werden.
Minderwertige Anlagen dürfen nach den
definierten Stichtagen nicht mehr errichtet werden oder
dürfen nicht mehr betrieben werden.
Seit dem 23.03.2010 hat die Neuregelung ihre Gültigkeit.
Welche Grenzwerte sind nach der BimSchV einzuhalten?
In der BimSchV sind 2 Stufen vorgesehen. Es dürfen nur
Anlagen errichtet werden, die diese Grenzwerte einhalten.
1. Stufe: ab Inkrafttreten der Verordnung
CO: 2.000 mg/m3
Staub: 75 mg/m3
Mindestwirkungsgrad: 73%
2. Stufe: ab 1. Januar 2015
CO: 1.250 mg/m3
Staub 40 mg/m3
Mindestwirkungsgrad: 73%
Für Altanlagen wurden Übergangsregelungen geschaffen.
| Zeitpunkt der Typenprüfung | Zeitpunkt der Nachrüstung / Außerbetriebnahme |
|
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Prüfung |
31.12.2014 |
| 01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 - 31.12.2004 | 31.12.2020 |
| 01.01.2005 - 23.03.2010 | 31.12.2024 |
Vorhandene Feuerstätten können jedoch ohne Einschränkungen weiter
betrieben werden, wenn eins oder mehrere Kriterien erfüllt sind:
- Errichtung der Feuerstätte vor dem 01.01.1950
- Die Wohnung wird ausschließlich mit Einzelraumfeuerungsanlagen beheizt
- Das Gerät ist ein Grundofen
- Das Gerät ist ein Badeofen
- Das Gerät ist ein nicht gewerblich genutzter Herd oder Backofen
- Das Gerät erfüllt die 1.Stufe der BimSchV

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